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Samstag, 26. Mai 2012

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zum MarkenSchG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 51 MarkenSchG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
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