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Samstag, 26. Mai 2012

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zum ZPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 504 ZPO
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Das Revisionsgericht überprüft das Urtheil des Berufungsgerichtes innerhalb der Grenzen der im Revisionsverfahren gestellten Anträge.

(2) Neue thatsächliche Behauptungen oder Beweise können in der Revisionsinstanz nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Behauptung vorgebracht werden, dass das Urtheil des Berufungsgerichtes wegen eines der im §. 477 bezeichneten Mängel nichtig sei, oder dass das Berufungsverfahren an einem Mangel leide, welcher die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurtheilung der Streitsache zu hindern vermochte.




Anm. d. Red.:

Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf.
[Hinweis] [Druckversion]


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