(1) Die Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen: 1. Zurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen Verbindung oder der Routingdaten im Fall paketorientierter Dienste an den zusammenschaltenden Betreiber; 2. Zustellung der Verbindungen oder Datenpakete an den Nutzer des zusammengeschalteten Betreibers; 3. Zurverfügungstellung der für die Verrechnung benötigten Daten in geeigneter Weise an den zusammenschaltenden Betreiber.
(2) (aufgehoben durch BGBl I Nr. 102/2011) (3) Ist für die Zusammenschaltung eine Heranführung über Leitungswege notwendig, so sind die Kosten der Herstellung sowie die laufenden Kosten der Zusammenschaltungsverbindung auf beide Betreiber angemessen aufzuteilen. |