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Samstag, 26. Mai 2012

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zum UGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 486a UGB
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Die Vorschriften der § 485 und § 486 Abs. 1 Z 3 dieses Gesetzbuches finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt.
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