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Samstag, 26. Mai 2012

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zum UnivG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 48. UnivG Verschwiegenheitspflicht
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Die Mitglieder von Kollegialorganen und andere Universitätsorgane sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet (Art. 20 Abs. 3 B-VG).
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