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Samstag, 26. Mai 2012

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zum JGG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 47 JGG Wesen der Jugendgerichtshilfe
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Die Jugendgerichtshilfe unterstützt nach Maßgabe dieses Abschnittes die Gerichte und Staatsanwaltschaften bei Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben.

(2) Die in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen erstatten dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft mündlich oder schriftlich Bericht. Im Strafverfahren sind sie, wenn sie mündlich berichten, über ihre Wahrnehmungen als Zeugen zu vernehmen.

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