Die Berufung kann ergriffen werden: 1. wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe; 2. wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im § 283 bezeichneten Voraussetzungen; 3. wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche.
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