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Samstag, 26. Mai 2012

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zum StPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 464.
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Die Berufung kann ergriffen werden:
1.
wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe;
2.
wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im § 283 bezeichneten Voraussetzungen;
3.
wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche.
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