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Samstag, 26. Mai 2012

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zum AlVG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 44. AlVG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1)  Die  Zuständigkeit  der  regionalen  Geschäftsstellen  des  Arbeitsmarktservice  (in  den  übrigen
Bestimmungen   „regionale     Geschäftsstellen“   genannt)   und   der   Landesgeschäftsstellen   des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes; 
2. soweit  Rechte  und  Pflichten  der  arbeitslosen  Person  betroffen  sind,  nach  deren  Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer  Leistung  nach  diesem  Bundesgesetz  bleibt  die  bisherige  Zuständigkeit  auch  bei  Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch  die  Rückforderung  von  Leistungen,  so  lange  aufrecht,  bis  ein  neuer  Anspruch  geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

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Entscheidungen zu § 44 Abs. 1 AlVG
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
Entscheidungen zu § 44 Abs. 2 AlVG
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)


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