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Freitag, 25. Mai 2012

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zum GMG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 43 GMG Auskunftspflicht
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Gebrauchsmusterschutz genießen, hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, auf welches Gebrauchsmuster sich die Bezeichnung stützt.
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