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Freitag, 25. Mai 2012

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zum UGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 421 UGB Gesetzliches Pfandrecht
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
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