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Freitag, 25. Mai 2012

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zum GMG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 41 GMG Gebrauchsmusterverletzungen
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Wer in seinem Gebrauchsmuster verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes, Rechnungslegung und Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg; auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 157 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.
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