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Freitag, 25. Mai 2012

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zum UGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 410 UGB Gesetzliches Pfandrecht
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen und Verwendungen sowie wegen der auf das Gut gegebenen Vorschüsse ein Pfandrecht an dem Gute, sofern er es noch im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
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