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Freitag, 25. Mai 2012

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zum TKG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 39 TKG Transparenzverpflichtung
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf den Zugang auferlegen.

(2) Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde - unbeschadet der Bestimmungen des § 90 - Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zusätzlich nachstehende Informationsverpflichtungen auferlegen:                       

1.

Informationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung,

2.

technische Spezifikationen,

3.

Netzmerkmale,

4.

Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen,

5.

Entgelte einschließlich Rabatte sowie

6.

allfällige Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen oder deren Nutzung beschränken.

(3) Die Regulierungsbehörde kann dabei festlegen, welche konkreten Informationen durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen sind. Dies beinhaltet auch den konkreten Adressatenkreis, den Detailgrad und die Form, in der die Veröffentlichungen vorzunehmen sind.
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