Das Gericht hat unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurtheilen, ob die Beweisführung durch Vernehmung der Parteien ganz zu entfallen habe, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass die Partei, welcher der Beweis der streitigen Thatsache obliegt, von derselben keine Kenntnis hat, oder wenn die Abhörung dieser Partei nach den Bestimmungen des §. 372 unstatthaft ist.
Anm. d. Red.:
Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf. |