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Freitag, 25. Mai 2012

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zum MarkenSchG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 36 MarkenSchG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Beschwerde angefochten werden. Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung der Rechtsmittelabteilung beschwert erachtet, steht die Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat offen. §§ 145a und 145b Patentgesetz 1970 sind sinngemäß anzuwenden.
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