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Freitag, 25. Mai 2012

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zum DSG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 35 DSG Datenschutzkommission und Datenschutzrat
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Zur Wahrung des Datenschutzes sind nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzlers und der ordentlichen Gerichte - die Datenschutzkommission und der Datenschutzrat berufen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.

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 Entscheidungen zu § 35 DSG
Entscheidungen zu § 35 Abs. 1 DSG
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
Entscheidungen zu § 35 Abs. 2 DSG
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)


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