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Freitag, 25. Mai 2012

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zum UGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 352 UGB Verzugszinsen
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.
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  •  Entscheidungen des VfGH (seit 01/1980)


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