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Freitag, 25. Mai 2012

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zum AlVG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 35. AlVG Dauer
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.

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Änderungshinweis d. Red.:

Die Überschrift zu § 35 wurde zuletzt durch BGBl. I Nr. 63/2010 geändert. 

§ 35 Absatz 2 wurde  mit 1.9.2010  durch BGBl. I Nr. 63/2010 aufgehoben. 

 

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Entscheidungen zu § 35 Abs. 1 AlVG
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)


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