jusline.at - Startseite - Aktuelle Position: • Erstanmeldung
Freitag, 25. Mai 2012
(1) Jedermann kann die Löschung einer Marke begehren, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war.
(2) Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer (§ 19 Abs. 1) zurück.
Sie können zu § 34 MarkenSchG einen eigenen Kommentar verfassen.Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:
Sie können zu § 34 MarkenSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an: