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Freitag, 25. Mai 2012

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zum GMG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 34 GMG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Mit den Beschlüssen und Verfügungen der Technischen Abteilung ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Prüfer) betraut.

(2) Auf die Beschlüsse und die Verfügungen der Rechtsabteilung ist § 62 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Prüfer hat bei Beschlüssen gemäß Abs. 1 vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern über die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters auf Grund des § 2 oder über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist.

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