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Freitag, 25. Mai 2012

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zum AlVG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 34. AlVG Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37 erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.

(2) Der Anspruch weiblicher Versicherter auf Wochengeld gemäß § 162 ASVG auf Grund der nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug geltenden Schutzfrist gemäß § 122 Abs. 2 und 3 ASVG wird durch den Anspruch auf Krankenversicherung gemäß Abs. 1 nicht beseitigt. 

(3) Der   Anspruch  auf  Pensionsversicherung  gemäß   Abs. 1  besteht  im   Anspruch  auf  eine Versicherungszeit.  Personen,  die nach dem 31. Dezember  1954 geboren sind, haben  Anspruch auf eine Versicherungszeit  in  der  Pensionsversicherung  nach  dem  Allgemeinen  Pensionsgesetz  (APG),  BGBl. I
Nr. 142/2004. Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, haben Anspruch auf eine Ersatzzeit in der Pensionsversicherung.

(4) Für  jede Person,  die  gemäß  Abs. 3  eine  Ersatzzeit  in  der  Pensionsversicherung  erwirbt,  ist  für jeden  Tag  eines  solchen  Anspruches  ein  Betrag  in  der  Höhe  von  22,8 vH  des  durchschnittlichen Tagsatzes  der  Notstandshilfe  des  Vorjahres  als  Abgeltungsbetrag  gemäß  § 617  Abs. 3  ASVG  an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen.

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Entscheidungen zu § 34 AlVG
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Entscheidungen zu § 34 Abs. 1 AlVG
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
  •  Entscheidungen des VfGH (seit 01/1980)
Entscheidungen zu § 34 Abs. 3 AlVG
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
Entscheidungen zu § 34 Abs. 4 AlVG
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)


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