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Freitag, 25. Mai 2012

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zum MarkenSchG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 33a MarkenSchG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Jedermann kann die Löschung einer seit mindestens fünf Jahren im Inland registrierten oder gemäß § 2 Abs. 2 in Österreich Schutz genießenden Marke begehren, soweit diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tag der Antragstellung im Inland weder vom Markeninhaber noch mit dessen Zustimmung von einem Dritten ernsthaft kennzeichenmäßig benutzt (§ 10a) wurde, es sei denn, daß der Markeninhaber die Nichtbenutzung rechtfertigen kann.

(2) Soweit Marken infolge gesetzlicher Beschränkungen des Verkehrs mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen sind, nicht benutzt wurden, unterliegen sie der Löschung gemäß Abs. 1 nur dann nicht, wenn wegen der ernsthaften Benutzung des Zeichens im Ausland oder auf Grund anderer berücksichtigungswürdiger Umstände ein schutzwürdiges Interesse am Markenschutz in Österreich anzuerkennen ist.

(3) Auf eine Benutzung der Marke, die erst aufgenommen wurde, nachdem

1. sich der Markeninhaber oder ein Lizenznehmer gegenüber dem Antragsteller auf das Markenrecht berufen hatte oder

2. der Antragsteller den Markeninhaber oder einen Lizenznehmer auf die Nichtbenutzung hingewiesen hatte,

kann sich der Markeninhaber jedoch nicht berufen, sofern der Löschungsantrag innerhalb von drei Monaten, nachdem es erstmals zu einer der unter Z 1 oder Z 2 erwähnten Handlungen gekommen war, überreicht wurde.

(4) Der Benutzung der Marke steht die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne daß dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflußt wird, gleich.

(5) Die Benutzung (Abs. 1) ist vom Markeninhaber nachzuweisen.

(6) Das Löschungserkenntnis wirkt fünf Jahre, gerechnet vom Tag der Antragstellung an, zurück, jedoch höchstens bis zum Ablauf des fünften Jahres der Schutzdauer.

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