Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten: a)die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b)die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;
c)die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;
d)bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind. |