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Freitag, 25. Mai 2012

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zum BAO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 303a BAO
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
                               
a)die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b)die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;

c)die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;

d)bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.
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