Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Freitag, 25. Mai 2012

Bookmark and Share

zum UnivG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 3. UnivG Aufgaben
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:
1.Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst;
2.Bildung durch Wissenschaft und durch die Entwicklung und Erschließung der Künste;
3.wissenschaftliche, künstlerische, künstlerisch-pädagogische und künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung, Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowie Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;
4.Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses;
5.Weiterbildung, insbesondere der Absolventinnen und Absolventen von Universitäten;
6.Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und der Lehre innerhalb der Universität;
7.Unterstützung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der Kunst;
8.Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung der Künste;
9.Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung;
10.Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;
11.Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten.
[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 3 UnivG

Sie können zu § 3 UnivG einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 3 UnivG

Sie können zu § 3 UnivG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB