(1) Die Marke ist zu löschen 1.auf Antrag des Inhabers;
2.wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (§ 19);
3.wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Z 1 und 2 angeführten Gründen erloschen ist;
4.auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der eine Registrierung wegen eines Widerspruchs aufgehoben wurde;
5.auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde.
(2) Die Löschung ist im Markenregister (§ 17) einzutragen und zu veröffentlichen. |