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Dienstag, 21. Mai 2013

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zum BewG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 29. BewG Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2013)
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören
1.
das landwirtschaftliche Vermögen,
2.
das forstwirtschaftliche Vermögen,
3.
das Weinbauvermögen,
4.
das gärtnerische Vermögen,
5.
das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen.
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