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Freitag, 25. Mai 2012

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zum URG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 28 URG Geltendmachung der Haftung
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Der Anspruch nach § 22 und nach § 25 kann nur vom Masse-   oder Sanierungsverwalter für die Insolvenzmasse geltend gemacht werden.

(2) Die juristische Person kann auf den Anspruch nicht verzichten. Gegen den Anspruch kann nicht mit Forderungen an die juristische Person aufgerechnet werden.

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