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Freitag, 25. Mai 2012

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zum UGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 283 UGB Zwangsstrafen
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1)  Die  Vorstandsmitglieder  (Geschäftsführer)  oder  die  Abwickler  sind,  unbeschadet  der allgemeinen  unternehmensrechtlichen  Vorschriften,  zur  zeitgerechten  Befolgung  der  §§ 244,  245,  247, 270,  272  und  277  bis  280,  die  Aufsichtsratsmitglieder  zur  Befolgung  des  § 270  und  im  Fall  einer inländischen  Zweigniederlassung  einer  ausländischen  Kapitalgesellschaft  die  für  diese  im  Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen von 700 Euro bis zu 3 600 Euro anzuhalten. Die Zwangsstrafe ist nach Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen. Sie ist wiederholt zu verhängen, soweit die genannten Organe ihren Pflichten nach je weiteren zwei Monaten noch nicht nachgekommen sind.

(2) Ist die Offenlegung nach Abs. 1 nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgt, so ist – sofern die Offenlegung nicht bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung bei Gericht eingelangt ist  –  ohne  vorausgehendes  Verfahren  durch  Strafverfügung  eine  Zwangsstrafe  von  700 Euro  zu verhängen.  Von  der  Verhängung  einer  Zwangsstrafverfügung  kann  abgesehen  werden,  wenn  das  in Abs. 1  genannte  Organ  offenkundig  durch  ein  unvorhergesehenes  oder  unabwendbares  Ereignis  an  der fristgerechten Offenlegung gehindert war. In diesem Fall kann – soweit bis dahin noch keine Offenlegung erfolgt  ist  –  mit  der  Verhängung  der  Zwangsstrafverfügung  bis  zum  Ablauf  von  vier  Wochen  nach Wegfall    des     Hindernisses,     welches    der    Offenlegung    entgegenstand,    zugewartet     werden. Zwangsstrafverfügungen  sind  wie  Klagen  zuzustellen.  Gegen  die  Zwangsstrafverfügung  kann  das jeweilige Organ binnen 14 Tagen Einspruch erheben, andernfalls erwächst die Zwangsstrafverfügung in Rechtskraft. Im  Einspruch  sind  die  Gründe  für  die  Nichtbefolgung  der  in  Abs. 1  genannten  Pflichten anzuführen.  Gegen  die  Versäumung  der  Einspruchsfrist  kann  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand bewilligt werden (§ 21 AußStrG). Ist der Einspruch verspätet oder fehlt ihm jegliche Begründung, so ist er mit Beschluss zurückzuweisen.

(3) Mit der rechtzeitigen Erhebung des begründeten Einspruchs tritt die Zwangsstrafverfügung außer Kraft.  Über  die  Verhängung  der  Zwangsstrafe  ist  im  ordentlichen  Verfahren  mit  Beschluss  zu entscheiden. Ist nicht mit Einstellung des Zwangsstrafverfahrens vorzugehen, so kann  – ohne vorherige Androhung – eine Zwangsstrafe von 700 Euro bis 3 600 Euro verhängt werden. Gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren steht dem jeweiligen Organ ein Rechtsmittel zu (§§ 45 ff. AußStrG).

(4) Ist die Offenlegung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des letzten Tages der Offenlegungsfrist noch  immer  nicht  erfolgt,  so  ist  durch  Strafverfügung  eine  weitere  Zwangsstrafe  von  700 Euro  zu verhängen.  Das  Gleiche  gilt  bei  Unterbleiben  der  Offenlegung  für  jeweils  weitere  zwei  Monate;  wird gegen  eine  solche  Zwangsstrafverfügung  Einspruch  erhoben,  so  ist  der  Beschluss  über  die  verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen.

(5) Richtet sich die Zwangsstrafverfügung gemäß Abs. 4 gegen ein in Abs. 1 genanntes Organ einer mittelgroßen   (§ 221   Abs. 2)   Kapitalgesellschaft, so   erhöhen   sich   die   damit   zu   verhängenden Zwangsstrafen sowie die in Abs. 1 und 3 angedrohten Zwangsstrafen im ordentlichen Verfahren jeweils auf das Dreifache. Wird das Zwangsstrafenverfahren gegen ein in Abs. 1 genanntes Organ einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft geführt, so erhöhen sich diese Beträge jeweils auf das Sechsfache. Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden.

(6)   Die   Zwangsstrafen   sind   auch   dann   zu   vollstrecken,   wenn   die   Bestraften   ihrer   Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.

(7) Die den gesetzlichen Vertretern in den §§ 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280a auferlegten Pflichten treffen auch die Gesellschaft. Kommt die Gesellschaft diesen Pflichten durch ihre Organe nicht nach, so ist gleichzeitig auch mit der Verhängung von Zwangsstrafen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 6 auch gegen die Gesellschaft vorzugehen.

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