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Freitag, 24. Mai 2013

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zum BewG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 28. BewG Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2013)
Einheitswerte für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere unter Denkmalschutz stehende Gebäude, sind mit 30. v. H. des an sich maßgebenden Wertes festzustellen, wenn die durchschnittlichen Erhaltungskosten die erzielten Einnahmen und sonstige Vorteile übersteigen.
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