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Freitag, 25. Mai 2012

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zum TKG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 25b TKG Besondere Informationspflichten
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben vor Vertragsabschluss Informationen über die wesentlichen in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Merkmale in klarer Form leicht zugänglich zu machen.      

(2) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung einzelne Inhalte, den Detaillierungsgrad und die Form der Information gemäß Abs. 1 festlegen. Sie hat dabei insbesondere auf die Art des Teilnehmerverhältnisses und des Dienstes, die Vergleichbarkeit der Dienste, die leichte Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und die Bedeutung der Information für die Nutzbarkeit des Dienstes abzustellen.
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