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Freitag, 25. Mai 2012

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zum VerG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 24 VerG Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden nach den §§ 1293 ff ABGB; dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Ist der  Organwalter oder  der  Rechnungsprüfer unentgeltlich  tätig,  so haftet er nur  bei  Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn nicht anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist. Vereinsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer der Mitgliederversammlung keine Organwalter.

(2) Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft

1. Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet,

2. Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen,

3. ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachtet,

4. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt,

5. im Fall der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindert oder vereitelt oder

6. ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem seinem Inhalt nach gesetzmäßigen und ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss eines zur Entscheidung statutengemäß zuständigen Vereinsorgans beruht. Die Ersatzpflicht entfällt jedoch nicht, wenn der Organwalter dieses Vereinsorgan irregeführt hat.

(4) Für Rechnungsprüfer gelten die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs. 2 UGB sinngemäß.

(5) Ist ein unentgeltlich tätiger Organwalter oder Rechnungsprüfer einem Dritten zum Ersatz eines in  Wahrnehmung  seiner  Pflichten  verursachten  Schadens  verpflichtet,  so  kann  er  vom  Verein  die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist.

(6)  Unterlässt  es  der  Organwalter  oder  Rechnungsprüfer,  dem  Verein  den  Streit  zu  verkünden,  so verliert er zwar nicht das Recht auf die Befreiung von der Verbindlichkeit gegen den Verein, doch kann ihm der Verein alle gegen den Dritten unausgeführt gebliebenen Einwendungen entgegensetzen und sich dadurch  insoweit  von  seiner  Verpflichtung  befreien,  als  erkannt  wird,  dass  diese  Einwendungen  eine andere  Entscheidung  gegen  den  Dritten  veranlasst  hätten,  wenn  von  ihnen  gehörig  Gebrauch  gemacht worden wäre.

(7) Eine von einem Verein abgeschlossene Haftpflichtversicherung hat auch den in Abs. 5 genannten Anspruch eines Organwalters oder Rechnungsprüfers gegen den Verein zu decken.

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