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Freitag, 25. Mai 2012

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zum ZDG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 23b ZDG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach § 23a, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu einer Woche, bewilligt werden.
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Entscheidungen zu § 23b ZDG
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
Entscheidungen zu § 23b Abs. 1 ZDG
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)


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