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Freitag, 25. Mai 2012

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zum DSG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 23 DSG Pflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Auftraggeber einer Standardanwendung haben jedermann auf Anfrage mitzuteilen, welche Standardanwendungen sie tatsächlich vornehmen.

(2) Nicht-meldepflichtige Datenanwendungen sind der Datenschutzkommission bei Ausübung ihrer Kontrollaufgaben gemäß § 30 offenzulegen.

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Entscheidungen zu § 23 DSG
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
Entscheidungen zu § 23 Abs. 1 DSG
  •  Entscheidungen des VfGH (seit 01/1980)
Entscheidungen zu § 23 Abs. 2 DSG
  •  Entscheidungen des VfGH (seit 01/1980)


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