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Freitag, 25. Mai 2012

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zum MarkenSchG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 23 MarkenSchG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung einer Marke erlangt der Anmelder das Recht der Priorität.

(2) Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer angemeldeten oder eingetragenen Marke kann nachträglich erweitert werden. Für eine solche Erweiterung gelten die Vorschriften über die Anmeldung von Marken sinngemäß.

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