(1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung einer Marke erlangt der Anmelder das Recht der Priorität. (2) Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer angemeldeten oder eingetragenen Marke kann nachträglich erweitert werden. Für eine solche Erweiterung gelten die Vorschriften über die Anmeldung von Marken sinngemäß. |