(1) Betreiber öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben Interoperabilität zwischen den Teilnehmern aller öffentlichen Telefonnetze oder –dienste herzustellen. (2) Betreiber öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten die Interoperabilität für | | | | | | | | | | | | 1. | Anrufe zu allen Rufnummern der EWR-Staaten und der Schweiz sowie | 2. | Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum sowie zu universellen internationalen gebührenfreien Rufnummern | sicherzustellen, sofern der angerufene Teilnehmer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat. | (3) Betreiber nach Abs. 1 und 2 haben auf Nachfrage für Herstellung und Sicherstellung der Interoperabilität angemessene Entgelte zu vereinbaren, sofern nicht eine Verpflichtung nach § 48 besteht. |