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Freitag, 25. Mai 2012

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zum AktG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 225d AktG Verzicht
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Die Aktionäre können auf ihren Ausgleichsanspruch verzichten. Ein solcher Verzicht ist nur wirksam, wenn er schriftlich oder zur Niederschrift in der Hauptversammlung erklärt worden ist; er wirkt auch gegen Erwerber dieser Aktien.
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