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Freitag, 25. Mai 2012

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zum AktG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 220c AktG Prüfung durch den Aufsichtsrat
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Die Aufsichtsräte   der  an  der  Verschmelzung  beteiligten   Gesellschaften   haben  die beabsichtigte  Verschmelzung  auf  der  Grundlage  des  Verschmelzungsberichts  und  des  Prüfungsberichts zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 118 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Die  Prüfung  durch  den  Aufsichtsrat  der  übernehmenden  Gesellschaft  kann  entfallen,  wenn  für  den Erwerb von Unternehmen gemäß § 95 Abs. 5 Z 1 eine Betragsgrenze festgesetzt wurde und der Buchwert der übertragenden Gesellschaft diese Betragsgrenze nicht überschreitet.
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