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Freitag, 25. Mai 2012

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zum MarkenSchG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 21a MarkenSchG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
International registrierte Marken (§ 2 Abs. 2), für die Schutz in Österreich beansprucht wird, sind, sofern die hiefür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, innerhalb der für die Mitteilung der Schutzverweigerung offenstehenden Frist auf Ähnlichkeit zu prüfen. § 21 ist sinngemäß anzuwenden.
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