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Freitag, 25. Mai 2012

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zum StPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 209b StPO Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer kartellrechtlichen Zuwiderhandlung
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Der Bundeskartellanwalt hat die Staatsanwaltschaft von einem Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 11 Abs. 3 des Wettbewerbsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/2002, oder von einem solchen Vorgehen der Europäischen Kommission oder von Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten (§ 84 des Kartellgesetzes, BGBl. I Nr. 61/2005) zu verständigen, wenn  es im Hinblick auf das Gewicht des Beitrags zur Aufklärung einer Zuwiderhandlung im Sinne von § 11 Abs. 3 Z 1 Wettbewerbsgesetz unverhältnismäßig wäre, die Mitarbeiter eines Unternehmens, die für das Unternehmen an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt waren, wegen einer durch eine solche Zuwiderhandlung begangenen Straftat zu verfolgen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat sodann das Ermittlungsverfahren gegen die Mitarbeiter, die erklärt haben, Staatsanwaltschaft und Gericht ihr gesamtes Wissen über die eigenen Taten und andere Tatsachen, die für die Aufklärung der durch die Zuwiderhandlung begangenen Straftaten von entscheidender Bedeutung sind, zu offenbaren, unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung einzustellen. § 209a Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

(3) In gleicher Weise ist im Verfahren gegen Verbände nach dem VbVG vorzugehen.
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