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Freitag, 25. Mai 2012

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zum StGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 208a StGB Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207a Abs. 1 Z 1 zu begehen,         

1. im Wege einer Telekommunikation, unter Verwendung eines Computersystems oder

2. auf sonstige Art unter Täuschung über seine Absicht

ein   persönliches   Treffen   vorschlägt   oder   ein   solches   mit   ihr   vereinbart   und   eine   konkrete Vorbereitungshandlung  zur  Durchführung  des  persönlichen  Treffens  mit  dieser  Person  setzt,  ist  mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2)  Nach  Abs.  1  ist  nicht  zu  bestrafen,  wer  freiwillig  und  bevor  die  Behörde  (§  151  Abs.  3)  von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart.

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