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Freitag, 25. Mai 2012

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zum UnivG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 19. UnivG Satzung
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.

(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:                               
1.Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Senats und anderer Organe;
2.Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organs;
3.generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;
4.studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;
5.Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 Abs. 2);
6.Frauenförderungsplan; das Recht auf Vorschlag des Frauenförderungsplanes an das Rektorat sowie auf Vorschlag einer Änderung des Frauenförderungsplanes an das Rektorat steht dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu (§ 44);
7.Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;
8.Richtlinien für akademische Ehrungen;
9.Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.
(3) Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.
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