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Freitag, 25. Mai 2012

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zum UGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 18 UGB Eigenschaften der Firma
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Firmenbuchgericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

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1. Vorbemerkungen

§ 18 UGB wurde durch die „Handelsrechtsreform“ (weg vom Handelsgesetzbuch hin zum Unternehmensgesetzbuch; Handelsrechts-Änderungsgesetz, HaRÄG; BGBl I 2005/120) neu gefasst. Hauptziel der Reform war eine grundlegende Modernisierung des Handelsgesetzbuches als zentraler Beitrag zur Vereinfachung und Deregulierung des Unternehmensrechts. Einer der zentralen Inhalte der Reform war die Liberalisierung des Firmenrechts, in dessen Zentrum die Neufassung des § 18 UGB stand. § 18 UGB ist (bis auf die unterschiedliche Terminologie: Unternehmer – Kaufmann und Firmenbuchgericht – Registergericht) inhaltsgleich mit § 18 dHGB. Eine Firma, die gem § 17 UGB der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers ist, muss gem § 18 UGB zwei Voraussetzungen genügen. Sie muss Unterscheidungskraft besitzen und sich damit von anderen Unternehmen unterscheiden(Abs 1) und darf keine irreführenden Angaben enthalten (Abs 2).

2. Kennzeichnungskraft - Namensfunktion

Die Eignung zur Kennzeichnung, auch Namensfunktion genannt, bedeutet, dass die Firma als Name individualisiert werden kann (Hopt in Baumbach/Hopt, Kommentar zum dHGB, 32. Aufl, § 18 Rz 4; sowie 1058 d.B., XXII. GP). Neben der Eignung zur Kennzeichnung und zT sich damit überschneidend ist die Unterscheidungskraft weitere Funktion der Firma. Unterscheidungskraft bedeutet dabei, Eignung der Firma, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu erwecken. Keine Unterscheidungskraft haben demnach verbreitete Familiennamen ohne Kombination mit Vornamen oder anderer unterscheidender Verbindung sowie Gattungsbezeichnungen. Letztere können jedoch Unterscheidungskraft haben, falls ihnen individualisierende Zusätze beigefügt werden. Der neue § 18 UGB gestattet damit Personen-, Sach- und Fantasiefirmen oder auch die Verwendung von Geschäftsbezeichnungen, sodass sich die Firma künftig verstärkt - vor allem in Kombination mit Markennahmen - als Werbeträger eignen könnte.

3. Keine irreführenden Angaben

Im Interesse des Rechtsverkehrs muss die Firmenbildung gleichzeitig einem Irreführungsverbot unterliegen. Gemäß Abs. 2 sind daher Angaben unzulässig, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Um die Firmenbuchgerichte zu entlasten, muss die Täuschungseignung auch „wesentlich“ sein, um aufgegriffen werden zu können (1058 d.B., XXII. GP).

Ferner soll es für das Firmenbuchgericht bei seiner Prüfung auf die „Ersichtlichkeit“ der Irreführungseignung ankommen. Eine solche wird nach den Materialien anzunehmen sein, wenn das Täuschungspotenzial nicht allzu fern liegt oder ohne umfangreiche Beweisaufnahmen angenommen werden kann (1058 d.B., XXII. GP).

Dr. Johannes Öhlböck LL.M.

(Zitiervorschlag: Dr. Johannes Öhlböck LL.M. in jusline.at, UGB, § 18, 2007-04-24 11:42:43)

[Autorenverzeichnis/Chronologie

Ich fühle mich schwerstens verletzt, ich habe gegen einen Polizisten eine Anzeige §107a mit sämtlichen Beweisen hinterlegt und die Klage wurde eingestellt, ist doch klar es ist ein Polizist, noch dazu hält er sich weiterhin in den Vereinen auf wo ich seit Jahren Mitglied war, sodass ich gegangen bin, da ich das nicht aushielt! (zuvor wurde er dort nie gesehen!!!)

Das typische Stalkingverhalten ist eingekehrt nach einer Liebelei die er offensichtlich missverstanden hatte, ständig genervt und mich nervlich fertig gemacht und verfolgte! Es gibt verschiedene Varianten des Stalkings ich habe mich informiert und ich denke dass es in Österreich noch nicht so weit verbreitet ist wie mit diesem Thema umgegangen wird und dies verhamlost wird, aber, dass der Mensch mein Leben zerstört hat ist den netten Menschen die das Verfahren eingestellt haben leider egal!

Ich werde Berufung einlegen, es kann nicht sein, dass Menschen (egal ob in Uniform oder nicht) machen können was sie wollen, bzw. Uniformierte doch mehr Rechte haben, wie es mir vorkommt! Denn dieser Herr hatte nicht den ersten Fall von Belästigung, denn er wurde schon einmal verwarnt in einem anderen Fall, es wurde nicht einmal recherchiert geschweige denn Zeugen befragt! Wie soll man da den Glauben an das Recht aufrecht erhalten?!!!!

Weiteres begann er auch Amtsbissbrauch hat mich mit Blaulicht von der Strasse geholt und selbst da, hat er anscheinend alle Narrenfreiheiten, dies wurde aber nicht von mir angezeigt sondern von meinem Beifahrer, da kein Grund vorlag mich anzuhalten!

Schade schade kann ich nur sagen!!! Ich möchte nur Gerechtigkeit und weiter Nichts!

 

Trinity

(Zitiervorschlag: Trinity in jusline.at, UGB, § 18, 2011-07-26 13:30:57)

[Autorenverzeichnis/Chronologie

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Entscheidungen zu § 18 Abs. 1 UGB
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)


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