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Freitag, 25. Mai 2012

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zum UGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 187 UGB Konkurs des Inhabers
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Unternehmens das  Konkursverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(2)  Ist  die  Einlage  zum  Zeitpunkt  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  noch  nicht  zur  Gänze geleistet  worden,  so  hat  sie  der  stille  Gesellschafter  bis  zu  dem  Betrag,  welcher  zur  Deckung  seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.

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