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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum JGG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 17 JGG Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Für die bedingte Entlassung aus einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe gilt § 46 Abs. 1 bis 5 StGB mit der Maßgabe, daß die mindestens zu verbüßende Strafzeit jeweils einen Monat beträgt und daß außer Betracht bleibt, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
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