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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum UGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 173 UGB Haftung bei Eintritt als Kommanditist
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Wer in eine bestehende eingetragene Personengesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171, 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma geändert wird oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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BetreffAutorDatum
...Nachricht! Frage zu § 173 (0 Antworten) Irandra 01.02.2010 12:07:03



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