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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum StPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 172a StPO Sicherheitsleistung
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Der Auftrag an den Beschuldigten, eine angemessene Sicherheit zur Sicherstellung der Durchführung  des  Strafverfahrens,  der  Zahlung der zu  erwartenden Geldstrafe und der  Kosten des Verfahrens sowie der dem Opfer zustehenden Entschädigung (§ 67 Abs. 1) zu leisten, ist zulässig, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Straftat dringend verdächtig ist sowie zur Sache, zum Tatverdacht und zu den Voraussetzungen der Sicherheitsleistung vernommen wurde und auf Grund bestimmter Tatsachen zu  besorgen  ist,  dass  sich  der  Beschuldigte  dem  Verfahren  entziehen oder die Durchführung des Strafverfahrens sonst offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde.

(2) Die Sicherheitsleistung und deren Höhe sind von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen. Für den Fall, dass die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich in  barem  Geld  erfolgt,  hat  die  Kriminalpolizei  Gegenstände zwangsweise  sicherzustellen,  die  der Beschuldigte mit sich führt, die ihm allem Anschein nach gehören und deren Wert nach Möglichkeit die Höhe   des   zulässigen   Betrags   der   Sicherheit   nicht   übersteigt.   Die   Kriminalpolizei   hat   der Staatsanwaltschaft   die   Ergebnisse   der   Ermittlungen   samt   der   übergebenen   Sicherheit   oder   den sichergestellten Gegenständen unverzüglich zu übermitteln.

(3)  Die  Sicherheit  wird  frei,  sobald  das  Strafverfahren  rechtswirksam  beendet  ist,  im  Fall  der Verurteilung des Angeklagten jedoch erst zu, sobald er die Geldstrafe und die ihm auferlegten Kosten des Verfahrens  und  gegebenenfalls  dem  Privatbeteiligten  die  im  Strafurteil  zugesprochene  Entschädigung gezahlt  sowie im  Fall einer nicht bedingt  nachgesehenen  Geld  – oder Freiheitsstrafe die Freiheitsstrafe angetreten hat. Als Sicherheit sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte werden auch frei, sobald der Beschuldigte die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder ein Dritter, dem keine Beteiligung an der Tat zur Last liegt, Rechte an den Gegenständen oder Vermögenswerten glaubhaft macht.

(4)  Die  Sicherheit  ist  vom  Gericht  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  oder  von  Amts  wegen  mit Beschluss für verfallen zu erklären,  wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren oder der Vollstreckung der Strafe und der Kosten des Verfahrens oder der Zahlung der Entschädigung an den Privatbeteiligten entzieht, insbesondere dadurch, dass er eine Ladung oder die Aufforderung zum Strafantritt oder Zahlung der Geldstrafe oder der Kosten des Verfahrens nicht befolgt. § 180 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 gelten sinngemäß.


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