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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum KJBG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 16 KJBG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist

1. Personen unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;

2. den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.

(2) Diese Ruhezeit ist innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren. Für die Beschäftigung von Jugendlichen (Abs. 1 Z 2) im Gastgewerbe ist Satz 1 nicht anzuwenden.

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  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
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  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
  •  Entscheidungen des UVS (seit 01/1991)
Entscheidungen zu § 16 Abs. 3 KJBG
  •  Entscheidungen des UVS (seit 01/1991)


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