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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum ZPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 159 ZPO Insolvenzeröffnung
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Inwiefern  bei  Eröffnung  eines  Insolvenzverfahrens  über  das  Vermögen  einer  Partei  das Verfahren unterbrochen wird, bestimmt die Insolvenzordnung.


Anm. d. Red.:

Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf.
[Hinweis] [Druckversion]


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