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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum UGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 154 UGB Liquidationsbilanz; Zuweisung des Liquidationsgewinnes oder -verlustes
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Die Liquidatoren haben bei dem Beginne sowie bei der Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.

(2) Die Zuweisung eines Liquidationsgewinns oder –verlustes richtet sich nach der Beteiligung der Gesellschafter (§ 109).

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