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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum ZPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 147 ZPO
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, solange die Partei die versäumte Processhandlung im Sinne des §. 145 Absatz 2, unmittelbar nachholen kann.

(2) Wird von derselben Partei die Wiedereinsetzung gegen eine infolge Versäumung ergangenes Urtheil und die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Frist zur Berufung wider dieses Urtheil beantragt, so ist das Verfahren über letzteren Wiedereinsetzungsantrag bis nach rechtskräftiger Entscheidung über das erstere Wiedereinsetzungsbegehren aufzuschieben.

(3) Dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist nicht stattzugeben, wenn die Partei wegen der zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsantrages angeführten Behinderungen um Verlängerung der Frist oder Verlegung der Tagsatzung hätte einschreiten können, oder wenn diese Behinderungen bereits wieder zu einer Zeit weggefallen sind, da die Partei gemäß §. 145 Absatz 2, die Processhandlung selbst noch hätte nachholen können.




Anm. d. Red.:

Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf.
[Hinweis] [Druckversion]


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Entscheidungen zu § 147 ZPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
Entscheidungen zu § 147 Abs. 1 ZPO
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
Entscheidungen zu § 147 Abs. 3 ZPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)


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